Allgemeine Geschäftsbedingungen der DoBau GmbH

Stand: 19. Mai 2026
Firma: Dobau GmbH, handelnd unter DoBau GmbH
Sitz: Badenerstrasse 816, 8048 Zürich, Schweiz
E-Mail: info@dobau.ch
Telefon: 079 900 20 80
UID: CHE-412.810.806

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Zusammenarbeit zwischen der Dobau GmbH, nachfolgend DoBau, und ihren Kundinnen und Kunden, nachfolgend Auftraggeber genannt. Sie gelten für Bauleistungen, Umbauten, Sanierungen, Neubauten, Tiefbauarbeiten, Mauerwerk, Betonbau, Innenausbau, Aussenbereichsarbeiten, Planungsleistungen, Koordination von Bauprojekten und weitere damit zusammenhängende Leistungen.

1. Geltungsbereich

1.1 Diese AGB gelten für alle Angebote, Offerten, Auftragsbestätigungen, Werkverträge, Regiearbeiten, Zusatzarbeiten und sonstigen Leistungen von DoBau, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

1.2 Abweichende Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn DoBau diese ausdrücklich schriftlich akzeptiert hat. Schweigen von DoBau gilt nicht als Zustimmung.

1.3 Individuelle schriftliche Vereinbarungen, Offerten, Auftragsbestätigungen, Leistungsverzeichnisse, Pläne und technische Beschriebe gehen diesen AGB vor, soweit sie ausdrücklich und konkret etwas anderes regeln.

1.4 Die SIA-Norm 118 oder andere SIA-Normen gelten nur, wenn sie im Angebot, Werkvertrag oder in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als Vertragsbestandteil vereinbart wurden. Ohne ausdrückliche Vereinbarung gilt das Schweizer Obligationenrecht.

1.5 Diese AGB gelten sowohl gegenüber privaten Auftraggebern als auch gegenüber Unternehmen, Verwaltungen, Investoren, Architekten, Generalunternehmern und weiteren professionellen Auftraggebern.

2. Leistungsbereich

2.1 DoBau erbringt insbesondere Leistungen in folgenden Bereichen:

  • Neubau

  • Umbau

  • Sanierungen

  • Innenausbau

  • Aussenbereich und Umgebung

  • Tiefbau

  • Mauerwerk

  • Betonbau

  • Baumeisterarbeiten

  • Koordination von Bauleistungen

  • Ausführung einzelner Bauetappen

  • Zusammenarbeit mit Subunternehmern und Fachplanern

2.2 Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus der jeweiligen Offerte, Auftragsbestätigung, dem Werkvertrag, den Plänen, dem Leistungsverzeichnis oder einer anderen schriftlichen Vereinbarung.

2.3 Leistungen, die nicht ausdrücklich vereinbart wurden, sind nicht im Preis enthalten. Dies gilt insbesondere für Projektänderungen, zusätzliche Arbeiten, besondere Materialwünsche, zusätzliche Schutzmassnahmen, Entsorgungsaufwand, Mehrarbeiten aufgrund unbekannter Bausubstanz, Wartezeiten, zusätzliche Besprechungen, behördliche Auflagen oder Arbeiten Dritter.

2.4 DoBau schuldet eine fachgerechte Ausführung nach den anerkannten Regeln der Baukunde, den vereinbarten Unterlagen und den gesetzlichen Vorgaben, soweit diese für den vereinbarten Auftrag einschlägig sind.

3. Angebot und Vertragsabschluss

3.1 Angebote von DoBau sind, sofern nicht anders angegeben, während 30 Tagen gültig.

3.2 Ein Vertrag kommt zustande, sobald der Auftraggeber eine Offerte schriftlich, per E-Mail, per elektronischer Nachricht, mündlich mit anschliessender Bestätigung oder durch tatsächliches Verhalten annimmt und DoBau den Auftrag bestätigt oder mit der Ausführung beginnt.

3.3 Angaben in Broschüren, auf der Webseite, in Referenzbildern, Visualisierungen oder allgemeinen Beschrieben dienen der Orientierung und sind nur verbindlich, wenn sie im konkreten Vertrag ausdrücklich vereinbart werden.

3.4 DoBau darf einen Auftrag ablehnen, wenn unklare rechtliche, technische, finanzielle oder sicherheitsrelevante Umstände bestehen oder wenn begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers vorliegen.

3.5 Bei umfangreichen Bauprojekten kann DoBau vor Vertragsabschluss zusätzliche Unterlagen verlangen, insbesondere Pläne, Bewilligungen, statische Angaben, Baugrundinformationen, Fotos, Objektangaben, Eigentumsnachweise oder Angaben zu bestehenden Installationen.

4. Preise und Vergütung

4.1 Preise verstehen sich in Schweizer Franken, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

4.2 Ob die Mehrwertsteuer im Preis enthalten ist oder zusätzlich geschuldet wird, ergibt sich aus der Offerte oder Rechnung. Fehlt eine ausdrückliche Angabe, verstehen sich Preise gegenüber Unternehmen exklusive Mehrwertsteuer und gegenüber privaten Auftraggebern inklusive Mehrwertsteuer, soweit gesetzlich geschuldet.

4.3 Vereinbarte Festpreise gelten nur für den ausdrücklich beschriebenen Leistungsumfang und unter der Voraussetzung, dass die Grundlagen, Pläne, Mengen, Materialpreise, Zugänglichkeit und Rahmenbedingungen korrekt und unverändert bleiben.

4.4 Nicht ausdrücklich als Festpreis bezeichnete Angaben gelten als Kostenschätzung. Eine Kostenschätzung ist keine Preisgarantie.

4.5 Regiearbeiten werden nach Aufwand verrechnet. Dazu gehören insbesondere Arbeitszeit, Material, Maschinen, Fahrzeuge, Entsorgung, Transport, Wartezeiten, Baustelleneinrichtung, Koordination, administrative Projektaufwände und Leistungen von Subunternehmern.

4.6 Ändern sich nach Vertragsschluss Materialpreise, Lieferkosten, gesetzliche Abgaben, Energiepreise, Transportkosten oder behördliche Vorgaben erheblich, darf DoBau den Preis angemessen anpassen, sofern die Änderung ausserhalb ihres Einflussbereichs liegt und dem Auftraggeber nachvollziehbar dargelegt wird.

4.7 Leistungen, die aufgrund unvollständiger oder falscher Angaben des Auftraggebers erforderlich werden, gelten als Zusatzleistungen und werden zusätzlich verrechnet.

5. Zusatzarbeiten und Projektänderungen

5.1 Zusatzarbeiten und Änderungen des vereinbarten Leistungsumfangs sind zusätzlich zu vergüten.

5.2 DoBau informiert den Auftraggeber nach Möglichkeit vor Ausführung über erkennbare Mehrkosten. Bei dringenden, sicherheitsrelevanten oder bautechnisch notwendigen Arbeiten darf DoBau auch ohne vorgängige schriftliche Zustimmung handeln, wenn ein Zuwarten zu Schäden, Verzögerungen, Sicherheitsrisiken oder unverhältnismässigen Mehrkosten führen könnte.

5.3 Mündlich gewünschte Zusatzarbeiten sind verbindlich, wenn sie durch den Auftraggeber, dessen Vertreter, Architekten, Bauleiter oder eine sonst berechtigte Person veranlasst wurden.

5.4 Projektänderungen können Auswirkungen auf Kosten, Termine, Materialwahl, Ausführung und Gewährleistung haben. DoBau ist berechtigt, daraus entstehende Mehrkosten und Verzögerungen geltend zu machen.

6. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

6.1 Der Auftraggeber stellt DoBau alle für die Ausführung notwendigen Informationen vollständig, korrekt und rechtzeitig zur Verfügung.

6.2 Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass DoBau Zugang zur Baustelle erhält und die Arbeiten ungestört ausführen kann. Dazu gehören insbesondere Zufahrt, Parkierung, Strom, Wasser, Lagerflächen, Schlüssel, Zutrittsrechte und die Koordination mit Bewohnern, Nachbarn, Verwaltungen oder anderen Unternehmern.

6.3 Der Auftraggeber informiert DoBau rechtzeitig über bekannte Risiken, Mängel, bestehende Leitungen, Feuchtigkeitsschäden, statische Besonderheiten, Schadstoffe, Asbestverdacht, Dienstbarkeiten, Nachbarrechte oder behördliche Einschränkungen.

6.4 Der Auftraggeber sorgt dafür, dass notwendige Bewilligungen, Zustimmungen von Eigentümern, Stockwerkeigentümergemeinschaften, Verwaltungen, Nachbarn oder Behörden vorliegen, sofern diese Pflichten nicht ausdrücklich DoBau übertragen wurden.

6.5 Verzögerungen, Mehrkosten oder Schäden, die aus fehlenden, verspäteten oder falschen Angaben entstehen, gehen zulasten des Auftraggebers.

6.6 Der Auftraggeber hat während der Bauausführung angemessene Entscheidungen zeitnah zu treffen, insbesondere bei Materialwahl, Bemusterung, Farbwahl, Änderungswünschen und Freigaben.

7. Bewilligungen und behördliche Auflagen

7.1 Baubewilligungen, Anzeigen, Meldungen, Nachbarzustimmungen, Stockwerkeigentümerbeschlüsse und weitere behördliche oder private Genehmigungen sind Sache des Auftraggebers, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

7.2 DoBau darf die Ausführung verweigern oder unterbrechen, wenn der Verdacht besteht, dass für die Arbeiten notwendige Bewilligungen fehlen oder gesetzliche Vorgaben verletzt würden.

7.3 Werden nachträglich behördliche Auflagen erteilt, die Mehrarbeiten, Änderungen oder Verzögerungen verursachen, sind diese zusätzlich zu vergüten, sofern DoBau die Auflage nicht schuldhaft verursacht hat.

8. Termine und Ausführung

8.1 Ausführungstermine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet wurden.

8.2 Bauzeiten können sich durch Wetter, Lieferverzögerungen, behördliche Verfahren, fehlende Vorleistungen, Änderungen des Auftraggebers, verdeckte Mängel der Bausubstanz, Wartezeiten, Krankheit, höhere Gewalt oder andere nicht von DoBau zu vertretende Umstände verlängern.

8.3 Verzögert sich die Ausführung aus Gründen, die nicht DoBau zu vertreten hat, verlängern sich vereinbarte Fristen angemessen. Daraus entstehende Mehrkosten können dem Auftraggeber verrechnet werden.

8.4 DoBau ist berechtigt, Teilleistungen zu erbringen und Teilabnahmen zu verlangen.

8.5 Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass Vorleistungen anderer Unternehmer rechtzeitig, fachgerecht und vollständig erbracht sind. Ist dies nicht der Fall, darf DoBau die Arbeit verschieben oder unterbrechen und entstandene Mehrkosten verrechnen.

9. Material, Bemusterung und technische Abweichungen

9.1 Materialangaben, Farben, Oberflächen, Maserungen, Strukturen und Muster können je nach Charge, Hersteller, Lichtverhältnissen und natürlichen Eigenschaften abweichen.

9.2 Geringfügige, bautechnisch übliche oder materialbedingte Abweichungen stellen keinen Mangel dar, sofern die Gebrauchstauglichkeit und der vereinbarte Zweck nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

9.3 Werden bestimmte Produkte, Marken oder Materialien vereinbart und sind diese nicht rechtzeitig oder nicht mehr lieferbar, darf DoBau ein gleichwertiges Ersatzprodukt vorschlagen. Mehrkosten oder Verzögerungen, die aus besonderen Materialwünschen entstehen, trägt der Auftraggeber.

9.4 Der Auftraggeber hat Muster, Farben, Oberflächen und Materialien vor Ausführung zu prüfen und freizugeben, soweit eine Bemusterung vereinbart oder erforderlich ist.

10. Subunternehmer und Dritte

10.1 DoBau darf zur Vertragserfüllung geeignete Subunternehmer, Fachbetriebe, Lieferanten oder Spezialisten beiziehen.

10.2 DoBau bleibt für die eigenen vertraglichen Leistungen verantwortlich, soweit diese Leistungen durch von DoBau beauftragte Subunternehmer ausgeführt werden.

10.3 Für Leistungen von Dritten, die der Auftraggeber selbst beauftragt hat, haftet DoBau nicht. Das gilt auch dann, wenn solche Leistungen zeitlich oder technisch mit den Arbeiten von DoBau zusammenhängen.

10.4 Muss DoBau wegen mangelhafter oder verspäteter Leistungen Dritter Zusatzaufwand leisten, ist dieser zusätzlich zu vergüten.

11. Baustelle, Schutzmassnahmen und Sicherheit

11.1 DoBau trifft angemessene Schutzmassnahmen im Rahmen des vereinbarten Leistungsumfangs.

11.2 Besondere Schutzmassnahmen, Staubschutz, Abdeckungen, Lärmschutz, Bauprovisorien, Sicherungen, Abschrankungen oder Reinigungen sind nur im Preis enthalten, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden.

11.3 Der Auftraggeber sorgt dafür, dass sich während der Bauarbeiten keine unbefugten Personen, Kinder, Tiere oder Dritte im Gefahrenbereich aufhalten.

11.4 Der Auftraggeber darf Baustellenbereiche nur betreten, wenn dies sicher ist und mit DoBau abgestimmt wurde.

11.5 DoBau darf Arbeiten unterbrechen, wenn Sicherheitsrisiken bestehen, Vorleistungen mangelhaft sind oder die Baustelle nicht ordnungsgemäss zugänglich ist.

12. Abnahme

12.1 Nach Fertigstellung der vereinbarten Leistungen findet auf Verlangen von DoBau oder des Auftraggebers eine Abnahme statt.

12.2 Über die Abnahme kann ein Protokoll erstellt werden. Darin werden erkennbare Mängel, Restarbeiten und Fristen festgehalten.

12.3 Nimmt der Auftraggeber das Werk in Gebrauch, bezahlt die Schlussrechnung ohne Vorbehalt oder verweigert er eine Abnahme nicht innert angemessener Frist mit konkreter Begründung, gilt das Werk als abgenommen, soweit gesetzlich zulässig.

12.4 Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden. Solche Mängel werden im Rahmen der Gewährleistung behoben.

12.5 Mit der Abnahme gehen Nutzen und Gefahr auf den Auftraggeber über, soweit dies nicht bereits früher gesetzlich oder vertraglich erfolgt ist.

13. Mängelrüge und Gewährleistung

13.1 Der Auftraggeber hat das Werk nach Ablieferung oder Abnahme zu prüfen und erkennbare Mängel innert gesetzlicher Frist schriftlich und möglichst genau zu rügen.

13.2 Bei unbeweglichen Werken beträgt die gesetzliche Frist für die Mängelrüge 60 Tage. Eine kürzere Frist gilt nicht, soweit das Gesetz eine Verkürzung ausschliesst.

13.3 Verdeckte Mängel sind nach Entdeckung innert gesetzlicher Frist schriftlich zu rügen.

13.4 Die Mängelrüge muss den Mangel nachvollziehbar beschreiben und nach Möglichkeit Fotos, Ort, Datum und betroffene Bauteile enthalten.

13.5 DoBau hat das Recht, gerügte Mängel vor Ort zu prüfen oder durch eine Fachperson prüfen zu lassen.

13.6 Liegt ein von DoBau zu vertretender Mangel vor, kann DoBau nach eigener Wahl und im Rahmen des Gesetzes zunächst Nachbesserung leisten. Der Auftraggeber hat DoBau dafür eine angemessene Frist und Zugang zum Objekt zu gewähren.

13.7 Führt der Auftraggeber ohne Zustimmung von DoBau selbst oder durch Dritte Nachbesserungen aus, kann dies zum Verlust von Gewährleistungsansprüchen führen, sofern keine Dringlichkeit bestand oder DoBau keine angemessene Möglichkeit zur Prüfung und Nachbesserung erhalten hat.

13.8 Keine Gewährleistung besteht für Mängel oder Schäden, die durch normale Abnutzung, unsachgemässe Nutzung, fehlenden Unterhalt, Eingriffe Dritter, Feuchtigkeit nach Übergabe, Setzungen, nachträgliche Änderungen, falsche Angaben des Auftraggebers, bauseitige Vorleistungen, Naturereignisse oder nicht von DoBau gelieferte Materialien verursacht wurden.

13.9 Wartungs-, Pflege- und Unterhaltspflichten des Auftraggebers bleiben vorbehalten. Dazu gehören insbesondere regelmässige Reinigung, Lüftung, Feuchtigkeitskontrolle, Pflege von Oberflächen, Kontrolle von Fugen, Entwässerung, Abdichtungen und Aussenbereichen.

14. Haftung

14.1 DoBau haftet für direkte Schäden, die durch vorsätzliche oder grobfahrlässige Vertragsverletzung von DoBau verursacht wurden, nach den gesetzlichen Bestimmungen.

14.2 Für leichte Fahrlässigkeit haftet DoBau nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und nur für den vorhersehbaren, unmittelbaren Schaden, soweit gesetzlich zulässig.

14.3 Die Haftung für indirekte Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn, Nutzungsausfall, Mietausfall, Betriebsunterbruch, Reputationsschäden oder reine Vermögensschäden ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

14.4 DoBau haftet nicht für Schäden, die durch Auftraggeber, Dritte, andere Unternehmer, Architekten, Planer, Lieferanten, Verwaltungen, Behörden oder Bewohner verursacht wurden.

14.5 DoBau haftet nicht für bestehende, verdeckte oder nicht erkennbare Mängel der Bausubstanz, insbesondere nicht für Feuchtigkeit, Schimmel, Schadstoffe, Asbest, mangelhafte Statik, alte Leitungen, ungeeignete Untergründe oder nicht dokumentierte frühere Eingriffe, sofern DoBau diese nicht kannte und bei pflichtgemässer Prüfung nicht erkennen musste.

14.6 Gesetzlich zwingende Haftung, insbesondere für Personenschäden oder absichtlich verursachte Schäden, bleibt vorbehalten.

15. Zahlung und Akontorechnungen

15.1 Die Zahlungsmodalitäten ergeben sich aus der Offerte, Auftragsbestätigung oder Rechnung.

15.2 Sofern nichts anderes vereinbart ist, darf DoBau angemessene Akontozahlungen, Vorauszahlungen oder Teilzahlungen verlangen. Dies gilt insbesondere bei Materialbestellungen, längeren Bauphasen, grösseren Projekten oder hohem Vorleistungsaufwand.

15.3 Rechnungen sind innert 10 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar, sofern auf der Rechnung nichts anderes angegeben ist.

15.4 Bei Zahlungsverzug schuldet der Auftraggeber Verzugszins von 5 Prozent pro Jahr sowie Mahn-, Inkasso- und Rechtsverfolgungskosten, soweit gesetzlich zulässig.

15.5 Bei ausstehenden Zahlungen darf DoBau die Arbeiten unterbrechen, weitere Leistungen verweigern, bestellte Materialien zurückhalten oder den Vertrag nach angemessener Nachfrist auflösen.

15.6 Einwendungen gegen Rechnungen sind innert 7 Tagen ab Erhalt schriftlich und begründet zu erheben. Unbestrittene Beträge bleiben fristgerecht zahlbar.

15.7 Der Auftraggeber darf Zahlungen nur wegen konkreter, bezifferter und berechtigter Forderungen zurückbehalten. Ein pauschaler Rückbehalt ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

15.8 Verrechnung mit Gegenforderungen ist nur zulässig, wenn diese von DoBau schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt wurden.

16. Sicherheiten und Bauhandwerkerpfandrecht

16.1 DoBau ist berechtigt, vor oder während der Ausführung angemessene Sicherheiten zu verlangen, insbesondere bei grösseren Aufträgen, langen Bauphasen, Materialvorleistungen oder Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit.

16.2 Bleiben Forderungen aus Bauleistungen unbezahlt, behält sich DoBau alle gesetzlichen Sicherungsrechte vor, insbesondere die Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

16.3 Der Auftraggeber verpflichtet sich, DoBau auf Verlangen die zur Sicherung notwendige Mitwirkung zu leisten und alle objektbezogenen Angaben bereitzustellen.

16.4 Rechte von Subunternehmern oder anderen bauleistenden Dritten nach den gesetzlichen Bestimmungen bleiben vorbehalten.

17. Eigentum, Unterlagen und geistige Rechte

17.1 Pläne, Skizzen, Konzepte, Berechnungen, Offerten, technische Unterlagen und sonstige Arbeitsergebnisse von DoBau bleiben Eigentum von DoBau, soweit sie nicht ausdrücklich übertragen wurden.

17.2 Der Auftraggeber darf solche Unterlagen nur für das vereinbarte Projekt verwenden. Eine Weitergabe an Dritte, Vervielfältigung oder Nutzung für andere Projekte ist nur mit Zustimmung von DoBau erlaubt.

17.3 Material bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von DoBau, soweit dies rechtlich möglich ist. Gesetzliche Eigentumsübergänge durch Verbindung mit dem Grundstück bleiben vorbehalten.

18. Kündigung und Rücktritt

18.1 Der Auftraggeber kann den Auftrag nach den gesetzlichen Bestimmungen kündigen. Bereits erbrachte Leistungen, bestellte Materialien, Vorbereitungsarbeiten, Dispositionen, Subunternehmerkosten und entgangener Gewinn sind zu vergüten, soweit gesetzlich zulässig.

18.2 DoBau darf vom Vertrag zurücktreten oder diesen kündigen, wenn der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten verletzt, Zahlungen nicht leistet, Sicherheiten nicht stellt, notwendige Bewilligungen fehlen, unzumutbare Sicherheitsrisiken bestehen oder die Ausführung aus Gründen unmöglich oder unzumutbar wird, die DoBau nicht zu vertreten hat.

18.3 Bereits erbrachte Leistungen und entstandene Kosten bleiben auch bei Vertragsbeendigung geschuldet.

19. Dokumentation und Kommunikation

19.1 Rechtserhebliche Mitteilungen können schriftlich, per E-Mail oder über andere nachvollziehbare elektronische Kommunikationsmittel erfolgen.

19.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, Änderungen seiner Kontaktdaten unverzüglich mitzuteilen.

19.3 DoBau darf Baufortschritt, Absprachen, Fotos, Mängel, Zusatzarbeiten und Freigaben dokumentieren.

19.4 Fotos von Baustellen oder abgeschlossenen Arbeiten dürfen von DoBau zu Referenzzwecken verwendet werden, sofern keine Personen erkennbar sind, keine vertraulichen Informationen offengelegt werden und der Auftraggeber nicht ausdrücklich widerspricht.

20. Datenschutz

20.1 DoBau bearbeitet personenbezogene Daten nur, soweit dies für Offerten, Vertragserfüllung, Kommunikation, Rechnungsstellung, Projektabwicklung, gesetzliche Pflichten oder berechtigte Geschäftsinteressen erforderlich ist.

20.2 Bearbeitet werden insbesondere Name, Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Objektadresse, Projektdaten, Rechnungsdaten, Kommunikationsdaten und vertragsbezogene Unterlagen.

20.3 DoBau kann Daten an Subunternehmer, Lieferanten, Fachplaner, Behörden, Versicherungen, Treuhänder, Rechtsberater oder IT-Dienstleister weitergeben, soweit dies für die Leistungserbringung oder Rechtsdurchsetzung erforderlich ist.

20.4 Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass Daten Dritter, die er DoBau übermittelt, rechtmässig weitergegeben werden dürfen.

20.5 Ergänzend gilt eine separate Datenschutzerklärung, sofern DoBau eine solche auf der Webseite veröffentlicht.

21. Vertraulichkeit

21.1 Beide Parteien behandeln vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich.

21.2 Nicht vertraulich sind Informationen, die öffentlich bekannt sind, rechtmässig von Dritten erhalten wurden oder aufgrund gesetzlicher Pflichten offengelegt werden müssen.

21.3 Die Pflicht zur Vertraulichkeit gilt auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses weiter.

22. Höhere Gewalt

22.1 DoBau haftet nicht für Verzögerungen oder Nichterfüllung, die durch Ereignisse ausserhalb ihres Einflussbereichs verursacht werden.

22.2 Dazu gehören insbesondere extreme Wetterereignisse, Naturereignisse, Lieferengpässe, Streiks, Unfälle, Krankheit, Epidemien, behördliche Massnahmen, Energieausfälle, Transportunterbrüche, Krieg, Unruhen oder andere unvorhersehbare Ereignisse.

22.3 Termine verlängern sich angemessen. Dauert das Ereignis länger an und wird die Vertragserfüllung unzumutbar, können beide Parteien den Vertrag für den noch nicht erfüllten Teil kündigen.

23. Versicherungen

23.1 DoBau unterhält die für ihre Tätigkeit üblichen Versicherungen.

23.2 Der Auftraggeber ist verantwortlich für Gebäudeversicherung, Hausratversicherung, Bauzeitversicherung, Bauwesenversicherung oder andere objektbezogene Versicherungen, soweit diese für das Projekt erforderlich oder sinnvoll sind und nicht ausdrücklich DoBau übertragen wurden.

23.3 DoBau empfiehlt dem Auftraggeber bei grösseren Bauprojekten, den Versicherungsschutz vor Baubeginn mit der Gebäudeversicherung oder einem Versicherungsberater zu prüfen.

24. Vertragsrangfolge

24.1 Bei Widersprüchen zwischen verschiedenen Vertragsdokumenten gilt folgende Rangfolge, sofern nichts anderes vereinbart wurde:

  1. Individuell unterzeichneter Werkvertrag oder schriftliche Sondervereinbarung

  2. Auftragsbestätigung von DoBau

  3. Offerte von DoBau

  4. Leistungsverzeichnis, Pläne und technische Beschriebe, soweit freigegeben

  5. Diese AGB

  6. SIA-Norm 118 und weitere Normen, nur sofern ausdrücklich vereinbart

  7. Schweizerisches Recht

24.2 Technische Spezifikationen gehen allgemeinen Beschreibungen vor, soweit sie konkreter sind.

25. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

25.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

25.2 Die unwirksame Bestimmung wird durch eine rechtlich zulässige Regelung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung möglichst nahekommt.

26. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

26.1 Es gilt ausschliesslich materielles Schweizer Recht unter Ausschluss kollisionsrechtlicher Bestimmungen.

26.2 Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, Zürich, Schweiz.

26.3 Zwingende Gerichtsstände, insbesondere gegenüber Konsumentinnen und Konsumenten, bleiben vorbehalten.

27. Schlussbestimmungen

27.1 DoBau kann diese AGB jederzeit anpassen. Für laufende Verträge gilt die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vereinbarte Fassung, sofern nicht beide Parteien eine neuere Fassung übernehmen.

27.2 Änderungen und Ergänzungen individueller Verträge bedürfen einer nachvollziehbaren schriftlichen Bestätigung, insbesondere per E-Mail, Offerte, Auftragsbestätigung oder unterzeichnetem Vertrag.

27.3 Diese AGB sind als allgemeine Vertragsgrundlage gedacht. Bei grösseren Projekten, Generalunternehmeraufträgen, Stockwerkeigentum, öffentlichen Bauprojekten, Arbeiten mit erhöhtem Haftungsrisiko oder komplexen Bauvorhaben sollte zusätzlich ein projektspezifischer Werkvertrag erstellt werden.